Am 22.11.2021 erhielt Dr. Wolfgang Robert Mückstein, österreichischer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgenden offenen Brief. Er repräsentiert ca. 9000 Beschäftigte aus dem Gesundheitswesen. Dieser offene Brief ist die Antwort auf die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht in Österreich. Ich veröffentliche ihn nachfolgende im Original. Der Brief als PDF ist hier zu finden.


Der offene Brief

Sehr geehrter Herr Dr. Mückstein!

Die öffentlich angekündigte Impfpflicht für Fachkräfte im Gesundheitswesen und für die
Allgemeinheit ist aus medizinischer und wissenschaftlicher Sicht in keiner Weise gerechtfertigt
und juristisch verfassungswidrig. Damit wird die Gesellschaft weiter gespalten und wird eine
Impfpflicht heute noch ungeahnte negative Folgen für die ganze Bevölkerung nach sich
ziehen.


MFG (Menschen, Freiheit, Grundrechte Österreich) bringt deshalb folgende medizinische Fakten in Erinnerung:

  • Eine Impfpflicht ist nicht gerechtfertigt, weil die offiziellen Daten eindeutig belegen, dass derzeit kein Notstand im Gesundheitswesen vorliegt oder auch nur annähernd droht. Die Prävalenz der positiven Corona-Tests liegt nach offiziellen Daten bei 2- 3% und damit bei 10%
    des Wertes vor einem Jahr. Corona-Infektionen sind offenbar selten geworden. Auch die
    Auslastung der Intensivbetten ist relativ gering, angesichts der kalten Jahreszeit. Laut AGESDashboard stehen aktuell 30% der Betten leer.
  • Trotz einer eindeutigen Datenlage über die tatsächliche Auslastung der Krankenhausbetten
    und des Gesundheitspersonals wird irreführend und falsch eine 4. Welle propagandiert, indem die Zahl der Corona-Tests seit etwa 2 Wochen in absurde Höhen getrieben wird, z.B.
    wurden am 19.11.2021 über 470.000 Tests an einem einzigen Tag durchgeführt (laut EMS).
    Nochmals wird klargestellt, dass ein PCR Test keine Infektion nachweisen kann und für
    Screening bei Gesunden nicht zugelassen ist (WHO im Jänner 2021; Verwaltungsgericht
    Wien 24.03.2021). Aufgrund der tatsächlich seltenen Corona-Infektionen in der Bevölkerung
    müssen 10-20 mal mehr Tests durchgeführt werden als vor einem Jahr, um zur gleichen Anzahl an positiven Testergebnissen zu kommen. Das wird aber öffentlich nicht kommuniziert.
  • Die geringe tatsächliche Auslastung der Intensivstationen wird durch dramatische Vorhersagen konterkariert, die keinerlei reale Basis haben. Wie fehlerhaft diese Prognosen sind, haben wir alle in den letzten 20 Monaten laufend beobachten können.
  • Von asymptomatischen Personen geht grundsätzlich keine Gesundheitsgefährdung aus. Zudem ist das Gesundheitspersonal angehalten, seine Dienste nur in einem gesunden Zustand
    zu verrichten. Im Übrigen sind medizinische Fachkräfte geschult und in der Lage, sich selbst
    zu schützen und ist ihr Selbstschutz Teil ihrer Eigenverantwortung: Das Gesundheitspersonal bedarf keiner Bevormundung oder gar Nötigung durch die Regierung.
  • Ferner sei daran erinnert, dass die tatsächlichen hygienischen Probleme in Gesundheitseinrichtungen nicht das Corona-Virus sind, sondern zahlreiche andere Erreger, u.a. multiresistente Bakterien.
  • Das tatsächliche Problem im Gesundheitswesen ist der seit Jahren bekannte und von der
    Politik vollkommen ignorierte Pflegenotstand, sowie der Personalmangel unter Ärzten. Anstatt also große Budgets für nicht sinnvolle Corona-Tests auszugeben, wäre es wesentlich sinnvoller, das Geld in die Aufstockung des Gesundheitspersonals und für Präventionsmaßnahmen zu investieren.

Daten: https://info.gesundheitsministerium.gv.at/?re=opendata
Graphik nach: https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_%C3%96sterreich#FN_Tests_(b)

Einer Impfpflicht für die Angehörigen von Gesundheitsberufen (ebenso wie einer seit letztem
Freitag verkündeten allgemeinen Impfpflicht) stehen massive verfassungsrechtliche Bedenken und eindeutige Rechtsargumente entgegen:

Nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (E-MRK) hat jedermann Anspruch
auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, wobei der Schutzbereich dieses Rechtes auch
das Verbot von Eingriffen in die körperliche oder geistige Integrität eines Menschen umfasst,
insbesondere auch das Verbot von Eingriffen durch Biomedizin oder genetische
Experimente (ebenso Art. 3 GRCh)
. Derartige Eingriffe sind nur dann erlaubt, wenn sie durch
Gesetz determiniert und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Gesundheit
erforderlich sind. Eben dieses ist aber insbesondere nach den dargelegten medizinischen
Ausführungen nicht der Fall.

Weiters stellt eine Impfpflicht für die Angehörigen von Gesundheitsberufen (und Allgemeinheit)
einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Erwerbsfreiheit nach Art. 6 des
Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger dar, weil die Möglichkeit
der Ausübung eines bestimmten Berufes damit an die Voraussetzung der Impfung gebunden
wird. Auch ein solcher Eingriff ist nur im Fall einer unerlässlichen Notwendigkeit zulässig, das
heißt, er muss auf einem Gesetz beruhen, durch ein öffentliches Interesse geboten, zur
Zielerreichung geeignet und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sein. Aus medizinischer Sicht liegen aber diese Voraussetzungen nicht vor.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass

• die Impfung keine sterile Immunität gewährt, sondern vielmehr ein Infiziert-Werden des
Geimpften möglich bleibt,


• folglich auch ein geimpfter Arzt, Pfleger, etc. durch die Möglichkeit einer Ansteckung
den Patienten gefährden würde und


• demnach schwerlich mit der Zieladäquanz einer Impfung für den Ausschluss der Infektionsgefahr im Gesundheitswesen argumentiert werden kann.

Berücksichtigt man die umfassend dokumentierten Fälle schwerster Impfschäden, dann
bedeutet die Impfpflicht sogar einen Eingriff in das Recht auf Leben nach Art. 2 E-MRK. Dieses
Recht ist unabdingbar und kann – von den in der E-MRK genannten Sonderfällen abgesehen
– nicht Gegenstand eines Eingriffes sein, und selbst dann nicht, wenn dieser Eingriff im Sinne
der öffentlichen Gesundheit erforderlich wäre.

Von wesentlicher Bedeutung ist weiters, dass sämtliche Impfzulassungen im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 507/2006 nur bedingt erfolgt sind, weil insbesondere keine Studien über
die mittel- und langfristigen Auswirkungen der Impfung vorliegen.
Die Resolution des Europarates, Nr. 2361, vom 27.01.2021 verbietet einen Impfzwang als
Eintrittsvoraussetzung in das öffentliche oder berufliche Leben.

Nach dem Nürnberger Kodex ist es verboten, jemanden zur Teilnahme an einem
medizinischen Experiment zu zwingen. Jede Teilnahme muss unter anderem frei,
selbstbestimmt, ohne Zwang, List, Betrug und unter vollkommender Aufklärung der Faktenund Rechtslage erfolgen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Impfpflicht für die Angehörigen der
Gesundheitsberufe und für die Allgemeinheit aus verfassungsrechtlicher Sicht schlichtweg
unzulässig und haftungsbegründend für die Verantwortlichen ist.

Abschließend weisen wir Sie darauf hin, von zahlreichen Personen aus den Gesundheitsberufen die Mitteilung erhalten zu haben, dass sie im Fall einer Impfpflicht ihre Arbeit mit sofortiger Wirkung niederlegen werden.

Das Recht auf Arbeitsniederlegung und Streik ist verfassungsgesetzlich garantiert und
geschützt (Art. 11 E-MRK; Art. 8 UN-Sozialpakt).

Wir zeichnen mit dem Ausdruck unserer vorzüglichsten Hochachtung

MFG – Österreich 1.569 Mitarbeiter/innen aus Oberösterreich
FAN-Österreich 1.654 Mitarbeiter/innen aus Niederösterreich
791 Mitarbeiter/innen aus Wien
210 Mitarbeiter/innen aus dem Burgenland
1.322 Mitarbeiter/innen aus der Steiermark
766 Mitarbeiter/innen aus Kärnten
702 Mitarbeiter/innen aus Salzburg
1.308 Mitarbeiter/innen aus Tirol
689 Mitarbeiter/innen aus Vorarlberg
Beilage: Schreiben „So schauts wirklich aus“

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