Am 13. Januar 2022 erging am Amtsgericht Weilheim in der Abteilung Familiensachen ein Urteil bezüglich der Corona-Impfung bei Kindern. Leider ist das Alter des Kindes aus dem vorliegenden Dokument nicht zu ermitteln. Ein geschiedenes Elternpaar ist sich bezüglich der Covid-19 Impfung uneinig. Beide haben das geteilte Sorgerecht, doch die Mutter beantragt, dass ihr die Entscheidungsbefugnis für die Biontech/Pfizer Impfung des Kindes alleine übertragen wird. Der Vater lehnt diesen Antrag ab. Das Gericht beschäftigt sich im Urteilsspruch mit der Risiko-Nutzen-Analyse der Impfung für Kinder. Das Gericht bewertet eine Impfentscheidung als eine Entscheidung mit erheblicher Bedeutung. Im vorliegenden Dokument des Amtsgerichtes heißt es:
„Das Familiengericht darf die streitige Entscheidung nur einem Elternteil übertragen, nicht aber eine eigene, von den Ansichten oder Vorschlägen der Eltern abweichende Entscheidung in der Sache treffen. Maßstab ist allein das Kindeswohl, so dass die Entscheidung dem Elternteil zu übertragen ist, dessen Ansicht dem Kindeswohl in der streitigen Frage am besten gerecht wird. Dies kann auch der Antragsgegner sein. Vorliegend entspricht es am besten dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern die Entscheidung über die Impfung gemeinsam treffen, auch wenn dies im Endeffekt bedeutet, dass das Kind aufgrund der Weigerung des Vaters nicht geimpft wird.“
Das Gericht wägt im weiteren die Argumente für und gegen eine Impfung ab. Es erwähnt die Empfehlung der Ständigen Impfkommission für die Altersgruppe, den „geäußerten Willen des Kindes für die Impfung“ und die Meinung des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin, die beide der Ansicht sind, die Impfung entspräche dem Kindeswohl. Laut dem Gericht sprechen die „gravierenden Einschränkungen“ für Ungeimpfte im gesellschaftlichen Leben für eine Impfung. Jedoch sind im konkreten Fall des Kindes diese bis auf weiteres aufgehoben. Das Kind fühlte sich durch den Ausschluss von Freizeitunternehmungen, die „ihre geimpften Freundinnen wahrnahmen“ als Außenseiterin. „Diese Einschränkungen bestehen jedoch derzeit für ihre Altersgruppe nicht mehr und dürften trotz der Befürchtungen des Kindes auch im Verordnungsgwege nicht mehr eingeführt werden, da die Stiko-Empfehlung ausdrücklich dahin geht, dass die Teilhabe von Kindern nicht vom Impfstatus abhängig gemacht werden darf.“ Die Mutter führt zusätzlich die Angst vor weiteren Schulschließungen an, wenn sich nicht alle Kinder impfen lassen. Auch diese Sorge sieht das Gericht als eher unbegründet an. Für das Gericht von größerer Bedeutung ist dass Argument, „dass das Kind befürchtet, selbst an Corona erkranken zu können und die Gefahr besteht, dass sie auch bei einem leichten Verlauf unter Langzeitfolgen der Erkrankung leiden könnte (sog. Long-Covid) und dass sie und die Antragstellerein befürchten, das Kind könne im Falle einer Erkrankung andere Angehörige anstecken. „Die behandelnde Kinderärztin empfiehlt die Impfung des Kindes ebenfalls.“ Das Weilheimer Familiengericht zitiert eine Entscheidung des OLG München(Beschluss vom 18.Oktober 2021 – 26 UF 928/29 – , RN 29, juris) nach welchem es „letzendlich alleine in der Verantwortung der Ärzte liegt, die die Impfungen durchführen, die konkreten Impfrisiken für das Kind in Anbetracht der Vorerkrankungen zu berücksichtigen und dementsprechend die Impfung durchzuführen oder nicht.“ Bezugnehmen kommentiert das Gericht wie folgt:“ Diese Auffassung des Oberlandesgerichts verkennt, dass es dann jeweils gar keiner Einwilligung in einer medizinische Behandlung oder Impfung geben müsste, da man ja davon ausgehen kann, dass die Ärzte es ohnehin schon richtig machen würden. Gerade die Einwilligung des ausreichend aufgeklärten und informierten Patienten ist jedoch die Grundvoraussetzung für jede medizinische Behandlung.“
Das Gericht spricht sich dafür aus eine „umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, ob die Impfung unter Berücksichtung aller Umstände dem Kindeswohl entspricht.“
Die Ärztin, die sich für die Impfung ausspricht stellt die Behauptung auf, dass die bisher aufgetretenen Herzmuskelentzündungen bei Kindern und Jugendlichen alle reversibel gewesen sein. Das Gericht entgegnet dieser Behauptung mit einem Verweis auf den Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts von Ende 2020 . In einem Kuchendiagramm auf Seite 27 ist klar zu sehen, „dass in 54% der gemeldeten Fälle die Patienten zum Zeitpunkt der Erhebung noch nicht wiederhergestellt waren.“
Das Gericht fügt dem folgende Beurteilung über die Häufigkeit von Nebenwirkungen hinzu: „Im Vergleich zu anderen Impfstoffen gibt es bei den Coronaimpfstoffen eine ungewöhnlich hohe Rate an gemeldeten, un erwünschten Nebenwirkungen und Todesfällen. Dies gilt auch im Verhältnis zu der Anzahl an verimpften Dosen.“
Zur gesundheitlichen Gefahr, die durch das Virus für das Kind ausgeht erläutert das Gericht bezugnehmend auf einen Artikel im Ärzteblatt: „Für Kinder und Jugendliche besteht demgegenüber kein bzw. kaum ein Risiko eines schweren Verlaufs der Coronainfektion. Kinder und Jugendliche haben meist einen milden oder asymptoma tischen Verlauf, wenn sie mit SARS-CoV-2 infiziert sind. Das Risiko, an COVID-19 zu sterben, ist für sie nahezu gleich Null“
Zu der angeführten Sorge von Long-Covid führt das Gericht aus: „Die Gefahr von Long Covid ist sowohl bei Kindern auch als Erwachsenen ein Phänomen, das auch bei anderen Viruserkrankungen, z. B Eppstein-Barr-Virus bekannt ist. In einer Studie der Technischen Universität Dresden wurden bei der Vergleichsgruppe der nicht an Covid erkrankt gewesenen Kinder und Jugendlichen nahezu die gleichen Symptome festgestellt, wie bei den Erkrankten. Die Symptome sind den Forschern zu Folge eher auf die folgen des Lockdowns und der sonstigen Einschränkungen für die Kinder zurückzuführen. Eine Studie der ETH Zürich kommt zu ähnlichen Ergebnissen.“
Das angeführte Argument, dass die Impfung des Kindes dazu beitrage, vulnerable Gruppen zu schützen, beantwortet das Gericht wie folgt: „Die Möglichkeit im Falle einer Erkankung andere anzustecken, besteht auch im Falle einer Impfung, da die Impfung nicht vor einer Infektion schützt…Das Gericht geht davon aus, dass die vulnerablen Verwandten des Kindes besser dadurch geschützt werden könnten, dass sich das Kind vor einem Besuch dort testen lässt.“
Abschließend kommt das Gericht zu folgender Einschätzung:
„Es erscheint jedenfalls nicht dem Kindeswohl dienlich, dem Kind die Verantwortung für die Gesundheit dieser Verwandten aufzbürden. Personen, die ein erhöhtes Risiko haben, können sich durch Erst, Zweit- und Boosterimpfung schützen, ohne dass eine flächendeckende Impfung von Kindern erforderlich wäre. Nach Einschätzung des Gerichts überwiegt daher das Risiko einer Impfung die Vorteile für das Kind und ist daher nicht kindeswohldienlich. Der Antrag der Mutter, ihr allein die Entscheidungsbefugnis zu übertragen, war daher abzulehnen.“