Im Folgenden lesen sie die Begründung eines Beschlußes vom 29. September 2022, welche sich mit einer drohenden Disziplinarstrafe für einen Soldaten beschäftigt, welcher seinen Covid-19-Impfstatus nicht vorzeigen konnte. Er legte Beschwerde gegen die drohende Geldstrafe in Höhe von 2500 Euro ein und ließ durch seinen Anwalt darlegen, warum er die Covid-19-Schutzimpfung trotz der sogenannten Duldungspflicht nicht in Anspruch nehmen möchte. Am 7. Juli 2022 entschied das des deutschen Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig über die Zulässigkeit der Covid-19-Impfungen bzw. die diesbezügliche Duldungspflicht für Soldaten und stufte diese als zulässig ein. Das aktuelle Urteil samt Begründung, welches die Bedenken des Soldaten hinsichtlich der Impfung als zulässig und begründet erachtet, liegt dem Autor vor. Der Hinweis auf das Urteil kam von Tom Lausen.


“In der Disziplinarsache AZ: S 5 BLc 11/ 22 hat der Vorsitzende Richter am Truppendienstgericht als Vorsitzender der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd am 29. September 2022 in Erfurt beschlossen: Auf Antrag des Soldaten wird die Vollstreckung der von der am 6. Juli 2022 gegen ihn verhangten Disziplinarbuße bis zur Entscheidung über die weitere Beschwerde des Soldaten gegen den Beschwerdebescheid des vom 13. Juli 2022 ausgesetzt

Gründe

Gegen den Soldaten wurde am 6. Juli 2022 durch die Kompaniechefin 3./Panzerpio
nierbataillon eine Disziplinarbuße in Hohe von 2.250 ¬ verhangt, deren Vollstreckung
nicht zur Bewahrung ausgesetzt wurde. In der Disziplinarverfügung wird ihm zur Last gelegt bis zum 31. Mai 2022 den Impfstatus vorsatzlich nicht herbeigeführt zu haben, obwohl er durch schriftlichen Befehl der Kompaniechefin vom 9. Mai 2022 aufgefordert worden sei, sich bis zum 31. Mai 2022 der Covid-19-Schutzimpfung im Sanitätsversorgungszentrum Gera oder im Zivilen” zu unterziehen.

Gegen diese Maßregelung legte der Soldat mit an seine Kompaniechefin gerichtetem
Schreiben vom 6. Juli 2022, das am nächsten Tag im Geschäftszimmer der Einheit
einging, Beschwerde ein. Eine Begründung erfolgte trotz Ankündigung nicht.
Die Beschwerde wurde mit Bescheid des Kommandeurs Panzerpionierbataillon 701
vom 13. Juli 2022 eröffnet am 18. Juli 2022 als unbegründet zurückgewiesen.
Das wurde im Kern damit begründet, dass der in der Disziplinarverfügung genannte
Befehl sowie die vorausgehenden vom 28. Marz und 9. Mai 2022 rechtmaßig und ver-
bindlich seien. Der Soldat habe wiederholt gegen diese Befehie verstoßen und dami
eine Wehrstratat (5 20 Abs. 1 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes) sowie ein Dienstvergehen
(S 23 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG] iV.m. $S 7.11, 12 und 17 SG) begangen.

Gegen die Ablehnung seiner Beschwerde hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Juli 2022, der an die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd gerichtet war und dort am 1. August 2022 einging und nach Weiterleitung an die 5. Kammer dort am 4. August 2022 einging. weitere Beschwerde eingelegt. Neben der Aufhebung der Disziplinarmaßnahme wurde die Aussetzung der Volstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Disziplinarbuse beantragt. Zur Begründung wurde eine 154-seitige Einlassung vorgelegt, in der insbesondere zahlreiche wissenschaftliche Studien zur Gefährlichkeit der bisher verwendeten Covid-19-Impfstoffe hingewiesen wurde. Im Schrftsatz des Verteidigers vom 27. September 2022 wurde auf die Dringlichkeit der Entscheidung unter Hinweis auf die existentiellen finanziellen Probleme des Soldaten hingewiesen.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Disziplinarbuße ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.
Auf Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen finden gemaß 5 42 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) mit einigen in § 42 WDO aufgeführten Ausnahmen Anwendung. Eine Regelung. dass die für die
Entscheidung über die Beschwerde zuständige Stelle im Falle der weiteren Beschwerde gegen eine Disziplinarmaßnahme ist dies grundsätzlich das Truppendienstgericht (S 42 Nr. 4 Satz 1 WDO) – die Vollstreckung autfschieben kann, enthält die Wehrdisziplinarordnung selbst zwar nicht. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung zwingt jedoch nicht zu dem Schtuss, dass eine Beftugnis zur Aussetzung der Volstreckung überhaupt ausgeschlossen werden solite. Denn 42 WDO trift keine umfassende Regelung der Disziplinarbeschwerde, sondem führt nur einige Ausnahmen von der Wehrbeschwerdeordnung an, verweist aber generell auch für die Disziplinarbe schwerde auf dieses Gesetz. Es git auch insoweit die allgemeine Verweisung in § 42 WDO auf die Wehrbeschwerdeordnung und damit auch auf § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO.

Das ergibt sich schon daraus, dass sie hier nicht unzulassig sein kann, wenn sie in
truppendienstichen Angelegenheiten statthaft ist, obwohl dort in aller Regel die sofor-
tige Durchführung der Maßnahme im dienstlichen Interesse liegt und daher den privaten Wünschen des Betrofenen vorgeht. Der Aufschub etwa der Durchfuhrung eines
Befehls hat meist so erhebliche Auswirkungen auf den dienstichen Bereich, dass er
nur dann in Betracht kommt, wenn so gewichtige private Interessen vorhanden sind dass das dienstliche Bedürfnis nach dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Maßnahme zurücktritt. Hingegen bringt der Aufschub der Volstreckung einer Disziplinarmaßnahme für den Dienstherrn im Regelfell keinen Nachteil.

Zwar sollen Disziplinarmaßnahmen aus erzieherischen Grunden möglichst bald nach
Begehung des Dienstvergehens vollstreckt werden. Diesem Grundsatz kann jedoch
dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Aussetzung der Vollstreckung nur
dann angeordnet wird, wenn sich voraussehen lässt, dass die angefochtene Maßnahme überhaupt nicht oder nicht in der angegebenen Höhe Bestand haben wird oder
wenn dies mindestens zweifelhaft ist. Es wäre jedoch nicht hinzunehmen, wenn ein
Wehrdienstgericht eine Disziplinarmaßnahme vollstrecken lassen müsste, etwa weil
die Sache noch nicht entscheidungsreif ist und noch Emittlungen anzustellen sind, obwohl die weitere Beschwerde gegen die Malßnahme möglicherweise ganz oder teil
weise Aussicht auf Erfolg hat.

Der Nachteil, den ein Soldat durch die sofortige Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme erleiden würde, wäre trotz des Umstandes unangemessen, dass ihm bei Erfolg seiner weiteren Beschwerde die Disziplinarbuße zurück erstattet werden müsste ($ 42 Nr. 7 WDO).

Aus den vorgenannten- hier verkürzt dargestellten und an die aktuelle Rechtslage
angepassten – Gründen hat der 2. Wehtdienstsenat des Bundesvewaltungsgerichts
in seinem Beschluss vom 6. Juli 1982 (2 WDB 8/82) keine Bedenken gesehen, in Anwendung des 42 WO0 iV.m. $ 17 Abs. 6 Satz 2 WBO bei einer weiteren Beschwerde gegen eine einfache Disziplinarmaßnahne die Zulassigkeit einer Aussetzung ihrer Vollstreckung zu bejahen.
Der Kammervorsitzende folgt dieser überzeugenden Ansicht.

2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Disziplinarbuße ist auch begründet.

Die vom Soldaten über seinen Verteidiger vorgetragenen Argumente lassen auch bei
objektiver Würdigung berechtigte Zweifel aufkommen, ob der der verhangten Disziplinarmaßnahme zugrundeliegende Befehl der Kompaniechefin zur Herbeiführung des
Impfstatus (Covid-19-Schutzimpfung) tatsächlich, wie von jener und vom Kommandeur
Panzerpionierbataillon 701 angenommen, verbindlich war. Im Fall einer Unverbindlichkeit dürte jedoch eine Nichtbefolgung des Befehls keine disziplinaren Konsequenzen haben und eine dann als rechtswidrig anzusehende Disziplinarmaßnahme nicht vollstreckt werden.

Zweifel an der Verbindlichkeit des erteilten Befehls resultieren insbesondere daraus,
dass dessen Befolgung wegen möglicher erheblicher Gesundheitsgefahren für den zu
impfenden Soldaten durch Impfnebenwirkungen unzumutbar sein könnte.

Die Gesundheit eines Soldaten ist- zumindest in Friedenszeiten- ein hohes Gut, das
wie beispielsweise die durch vorgesetzte Stellen im dienstlichen Bereich -zu Recht-
propagierte Wichtigkeit einer peniblen Befolgung von Sicherhetsbestimmungen im
Umgang mit Waffen und Munition oder Gefahrstoffen zeigt, nicht vorschnell durch den
Einsatz risikobehafteter, in ihren Langzeitfolgen unkalkulierbarer genbasierter Impfstoffe aufs Spiel gesetzt werden darf. Ein Soldat als Staatsbürger in Uniform und damt
Grundrechtsträger (vgl. § 6 Satz 1 SG) muss sich bei bestehender Fürsorgepficht des
Dienstherrn (§ 31 SG) und der Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) grundsätzlich nicht in ein Experimentierfeld” mit für ihn nicht einigermaßen kalkulierbarem Ausgang begeben, wenn dadurch nicht tatsächlich, also nachweisbar, überragende Gemeinschafts guter geschützt werden. Das ist bei einer Impfung mit ihrer zurzeit bekanntlich eingeschränkten Wirkung wohl kaum der Fall. Solte gar der unantastbare Kern der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) betroffen sein, fiele eine Abwägung aus; vermeintliche staatliche Schutzbelange, wie die einer verpflichtenden Impfung für Soldaten, mussten demgegenüber ganzich zugunsten des Soldatenzurücktreten.

Aufgrund der nachlassenden oder bereits von Anfang an bestehenden unzureichenden Schutzwirkung der Impfung könnte auch der im Verfassungsrang stehende und
damit niederrangigen Vorschriten, wie z.B der Duldungspflicht gemaß $ 17a Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 SG, vorgehende Grundsatz der Verhältnismaßigkeit in seinen Aspekten
der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Übermaßverbot) verletzt sein.
Um die Frage der tatsächlichen Verletzung der vorgenannten Unverbindlichkeitsgründe sachgerecht prüfen zu können, bedarf es noch einer eingehenden Sachverhaltsermittlung, die geraume Zeit in Anspruch nehmen wird.

Der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr hat sich in einem ahnlich gelagerten Fall einer Sachaufklärung mittels Beantwortung eines umfangreichen Fragen katalogs verweigert.
Außerdem steht die Begründung der Grundsatzentscheidung des 1.Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Rechtmäßigkeit der Duldungspflicht von Covid-19- Impfungen noch aus. Es erstaunt, dass Vorgesetzte, die gegenüber unterstellten Soldaten zuvörderst zur Fürsorge verpflichtet sind (vgl. § 10 Abs. 3 SG) leichtfertig deren Gesundheit durch entsprechende Befehle aufs Spiel zu setzen bereit sind, ohne sich anscheinend ein-
mal naher mit den Rechtswidrigkeits- ( § 10 Abs. 4 SG) und Unverbindlichkeitsgründen
(insbesondere & 11 SG)von Befehlen auseinandergesetzt zu haben.

Auch wenn derzeit die Covid-19-Schutzimptung im Impfkatalog der verbindlichen Impfungen aufgeführt ist, haben sie bei einer Umsetzungsbefehisgebung selbständig die vorgenannten
Gründe zu prüfen. Von dieser Verantwortung werden sie nicht entbunden. Dabei sollten bei gewissenhafter Dienstausobung, soweit nicht vollständige Ignoranz gegenüber
Fakten und inzwischen auch wissenschaftichen Studien herrscht, sich objektiv aufdrängende Gefahrenaspekte dieser Impfung sowie deren fehlende Wirksamkeit zur Kenntnis genommen und dann in die maßgeblichen rechtlichen Kategorien der Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit eingeordnet werden.

Sich dieser eigenen rechtlichen Verantwortung mit Hinweis auf angebliche Bindungen
(wie den Impfkatalog) bewusst entziehen zu wollen, stellte für einen Soldaten eine bemerkenswerte Verantwortungslosigkeit in für das Leben und die Gesundhit von unterstellten Soldaten entscheidenden Fragen dar. Jeder vermeidbare gesundheitliche Schaden, den ein Soldat durch einen unverhältnismaßigen bzw. unzumutbaren Impfbefehl erleidet, geht “auf das Konto” solcher in dieser Hinsicht- da eine Auseinandersetzung mit ihren Vorgesetzten und Nachteile für ihre Karriere anscheinend fürchtenden -“bequemen” Vorgesetzten, mit dem sie in der Zukunft leben müssen. Auch hier ist Zivilcourage” im miltarischen Bereich gefragt und nicht “blindes” Folgen.

Bei einem für den Soldaten günstigen Ausgang wäre der Bestand der Disziplinarbuß in Frage gestellt. Eine- in Raten erfolgende Vollstreckung der Disziplinarbuße, die laut Disziplinarverfügung unmittelbar (1. Oktober 2022) bevorsteht, erscheint daher
zurzeit untunlich. Der Soldat erlitte dadurch zwar keinen irreparablen Schaden, weil ihm bei Aufhebung der Disziplinarbuße der Geldbetrag zurückerstattet werden muss ($ 42 Nr. 7 WDO). Aufgrund der von seinem Verteidiger vorgetragenen -finanziellen Schwierigkeiten, in der er sich befindet und die ihm wenig finanziellen Spielraum lassen, wäre der Verzicht auf einen für den Soldaten bei seinen Einkommens- und Familienverhältnissen nicht unbedeutenden Geldbetrag in Hohe von jeweils 500€ monatlich eine unzumutbare Härte. Generalpräventive Gründe sprechen vor diesem Hintergrund und der bekanntich unnachgiebigen Haltung vieler Vorgesetzter in ähnlichen Situationen wie hier nicht gegen eine Aussetzung der Vollstreckung der Disziplinarbuße.

Die Entscheidung ist wegen der unmittelbar bevorstehenden Vollstreckung dringlich,
so dass der Vorsitzende nach 42 WDO iV.m.§ 17 Abs. 6 Satz 2WB0 allein entscheiden darf.

Eine Entscheidung über die Kosten und den Ersatz der notwendigen Auslagen des Soldaten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.”


Print Friendly, PDF & Email
(Visited 2.390 times, 11 visits today)